Global Plywood Partner GmbH
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Unsere AGB - Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Geltung
1.1. Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Käufer“), wenn dieser Unternehmer (§ 14 BGB) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
1.2. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende, oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
1.3. In jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen haben im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer.
2. Vertragsschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend.
2.2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Wir sind berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen, sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt.
2.3. Die Annahme kann an den Käufer entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware erklärt werden.
3. Lieferfrist und Lieferverzug
3.1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 6 Wochen ab Vertragsschluss.
3.2. Ist es uns nicht möglich verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, einzuhalten (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Wenn die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar ist, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten.
Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht bleiben unberührt.
Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Käufers gem. Punkt 8 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.
3.3. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.
4. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
4.1. Die Lieferung erfolgt ab unserem Firmensitz, wo auch der Erfüllungsort ist. Die Ware wird auf Verlangen und Kosten des Käufers an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).
4.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
5.2. Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Auch etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
5.3. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen aus den Geschäftsverbindungen mit dem Käufer unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn Einzelforderungen von uns durch laufende Rechnungen aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
6.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen, hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
6.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
6.4. Der Käufer ist zum Weiterverkauf und/oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehender Ware berechtigt, wenn und soweit dieser Weiterverkauf im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr erfolgt. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die Forderungen, die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses gegen Dritte entstehen, tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so hat der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
7. Mängelansprüche des Käufers
7.1. Soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln die gesetzlichen Vorschriften.
7.2. Maßgeblich ist die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Ware. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir keine Haftung.
7.3. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen schriftlich Anzeige zu machen. Andernfalls ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
7.4. Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Die Nacherfüllung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
7.5. Bei unberechtigtem Mangelbeseitigungsverlangen können wir die uns hieraus entstandenen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, vom Käufer ersetzt verlangen.
7.6. Der Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
7.7. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Punkt 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
8. Sonstige Haftung
8.1. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
9. Rechtswahl und Gerichtsstand
9.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
9.2. Ausschließlicher - auch - internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Dresden, sofern der Käufer Kaufmann i.S.d. HGB oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Jedoch sind wir auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
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